D11c3 - Welches Verfahren ist bei einer Massenentlassung einzuhalten?

Anmerkung
Der Arbeitgeber muss die Personalvertreter schriftlich über jede geplante Massenentlassung informieren.

Ist der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden, sind Gewerkschaften, die diese Tarifverträge unterzeichnet haben, ebenfalls als „Personalvertreter“ zu betrachten und müssen daher zu den Verhandlungen über den Sozialplan eingeladen werden.

Sollte ein Unternehmen trotz gesetzlicher Pflicht keinen Betriebsrat eingerichtet haben, kann das für Massenentlassungen geltende Verfahren erst nach Einrichtung einer solchen Personalvertretung eingeleitet werden.

Um den Arbeitnehmervertretern die Möglichkeit zu geben, konstruktive Vorschläge für den Abschluss eines Sozialplans zu unterbreiten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, vorzugsweise vor Beginn der Verhandlungen, spätestens aber zu Beginn der Verhandlungen, ihnen alle zweckdienlichen Informationen zukommen zu lassen. Dazu teilt er ihnen schriftlich mindestens Folgendes mit:

  • die Gründe für die geplanten Massenentlassungen;
  • die Anzahl und die Kategorien der von den Entlassungen betroffenen Arbeitnehmer;
  • die Anzahl und die Kategorien der üblicherweise beschäftigten Arbeitnehmer;
  • Zeitraum, in dem die Entlassungen geplant sind;
  • vorgesehene Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, unbeschadet der diesbezüglichen Zuständigkeit des gemischten Betriebsausschusses und/oder der Betriebsräte und
  • gegebenenfalls vorgesehene Berechnungsmethode für etwaige Abfindungen, die über die im Gesetz oder im Tarifvertrag vorgesehenen Entschädigungen hinausgehen, bzw. die Gründe, warum der Arbeitgeber die Zahlung von Abfindungen ablehnt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie der schriftlichen Korrespondenz an die Arbeitsagentur (ADEM) zu übermitteln, die diese an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt weiterleitet.

Anmerkung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsagentur (ADEM) spätestens zu Beginn der Verhandlungen über den Sozialplan schriftlich über die geplante Massenentlassung zu benachrichtigen, wobei diese wiederum eine Kopie an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt weiterleitet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmern eine Kopie dieser Benachrichtigung an die Arbeitsagentur (ADEM) zu übersenden.

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