Das Gesetz vom 23. Juli 2015 über die Reform des Sozialdialogs (loi du 23 juillet 2015 portant réforme du dialogue social) ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Es beinhaltet eine Vielzahl von Änderungen des bislang geltenden Systems der Arbeitnehmervertretung. Diese Änderungen werfen diverse Fragen auf, die wir in unserer Rubrik FAQ beantworten möchten.
In unseren FAQ spiegelt sich jeweils der geltende Rechtszustand wider.
Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass bestimmte Änderungen, die mit dem Gesetz eingeführt wurden und welche den Wegfall der gemischten Betriebsausschüsse betreffen, erst nach und nach in Kraft treten. Die Änderung zum Beispiel, dass nunmehr ein einziges Organ – anstelle von zwei – für die Vertretung der Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 150 Arbeitnehmern einzurichten ist, d. h. nur ein Betriebsrat anstelle eines Betriebsrats und eines gemischten Betriebsausschusses, tritt erst zum Zeitpunkt der nächsten Wahlen in Kraft. Nächste Wahlen sind solche, die in einem Einzelunternehmen stattfinden, oder solche, die landesweit organisiert werden. Die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juli 2015 bestehenden Betriebsräte und gemischten Betriebsausschüsse üben ihr Amt bis zu den nächsten Wahlen weiter aus. Das Gleiche gilt für die Zentral- und Bereichsbetriebsräte, die ihr Amt ebenfalls bis zu den nächsten Wahlen weiter ausüben.
Neben den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs, die speziell den Betriebsräten und den gemischten Betriebsausschüssen gewidmet sind, wurden mit dem Gesetz vom 23. Juli 2015 auch verschiedene andere Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs geändert, um der Reform des Sozialdialogs Rechnung zu tragen (diverse Bestimmungen von Artikel L. 123-2 bis Artikel L. 614-3 des Arbeitsgesetzbuchs). Diese Anpassungen waren im Wesentlichen notwendig, weil die Betriebsräte auf Ebene des Unternehmens und nicht des Betriebs gewählt werden und der gemischte Betriebsausschuss durch den Betriebsrat als Organ für die Vertretung der Arbeitnehmer ersetzt wird. Diese Anpassungen sind in Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 aufgeführt und auf die ab dem 1. Januar 2016 gewählten Betriebsräte anwendbar.