D11b15 - Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nach der Suspendierung krank wird?

Wird der Arbeitnehmer nach der Suspendierung, aber vor der Kündigung krank, genießt er Kündigungsschutz, sofern er seiner zweifachen Informationspflicht nachgekommen ist:

  • Der Arbeitnehmer muss sich bei seinem Arbeitnehmer am 1. Tag seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mündlich oder schriftlich selbst oder durch einen Dritten krankgemeldet haben.
  • Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber spätestens am 3. Tag seiner Abwesenheit ein ärztliches Attest vorlegen, mit dem die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer seiner Krankschreibung bestätigt wird.

Anmerkung
Ein Arbeitgeber, der am 1. Tag der Abwesenheit seines Arbeitnehmers davon in Kenntnis gesetzt wurde und spätestens am 3. Tag im Besitz der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist, darf keine Kündigung - auch nicht aus schwerwiegendem Grund - gegen diesen Arbeitnehmer aussprechen und ihn auch nicht zum Vorgespräch einladen.

Der Kündigungsschutz greift nur für einen ununterbrochenen Zeitraum von 26 Krankheitswochen, gerechnet dem Tag des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Nach einer Suspendierung darf der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer krank wird, sein Kündigungsrecht wieder ausüben:

  • wenn der Arbeitnehmer seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist oder
  • nach Ende der krankheitsbedingten Abwesenheit oder
  • nach Ende der maximalen Dauer des Kündigungsschutzes von 26 Wochen.

Demnach wird die Frist von 8 Tagen nach der Suspendierung, innerhalb derer der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kündigung aus schwerwiegendem Grund mitteilen muss, bei Krankheit des Arbeitnehmers ausgesetzt.

Das Arbeitsgericht war jedoch in einem Urteil der Ansicht, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer suspendiert hat, diesem innerhalb von 8 Tagen kündigen kann, selbst wenn er nach der Suspendierung über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde.

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