Im Gegensatz zum Verfahren bei einer fristlosen Kündigung schreibt das Arbeitsgesetzbuch keine Frist vor, innerhalb derer der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Sachverhalt oder die Verfehlungen geltend zu machen, die eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermögen.
Obwohl keine Frist vorgesehen ist, verlangt die Rechtsprechung zum Schutz des Arbeitnehmers vor einer verspäteten Erklärung der Kündigung, dass der Sachverhalt oder die Verfehlungen innerhalb einer „angemessenen Frist“ geltend zu machen sind.
Was unter „angemessener Frist“ zu verstehen ist, wird im Einzelfall geprüft.