Kündigung seitens des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist
Ja.
Die Regelung im Fall einer Beendigung des Arbeitsvertrags von Rechts wegen während der Kündigungsfrist kann auf den Fall einer arbeitnehmerseitigen Kündigung während der Kündigungsfrist übertragen werden.
Eine Beendigung von Rechts wegen während der Kündigungsfrist und somit nach der Entlassung berührt nicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfindung, vorbehaltlich einer kontinuierlichen Beschäftigungsdauer von mindestens 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber, da dieser Anspruch im Augenblick der Entlassung entsteht, auch wenn der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet ist, die Abfindung in dem Moment zu zahlen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit tatsächlich niederlegt.
Sofern der Anspruch auf Abfindung im Augenblick der Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist entsteht, ergibt sich daraus, dass ein Arbeitnehmer, der während der Kündigungsfrist und somit nach der Entlassung kündigt, Anspruch auf eine Abfindung hat, vorbehaltlich einer kontinuierlichen Beschäftigungsdauer von mindestens 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber.
Fristlose Kündigung während der Kündigungsfrist
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und des aktuellen Stands der Rechtsprechung kann diese Frage nicht als endgültig geklärt angesehen werden.
Im Falle solcher aufeinanderfolgenden Kündigungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Kündigung mit sofortiger Wirkung, die während der Kündigungsfrist erfolgt, nicht dazu führt, dass die erste Kündigung ungültig wird oder hinfällig ist. Beide Kündigungen bleiben demnach bestehen und es muss zunächst die fristlose Kündigung geprüft werden, da sie das Arbeitsverhältnis sofort beendet hat.
Das Berufungsgericht hat sich zur Frage der Aufrechterhaltung der Abfindung geäußert, die aufgrund der ersten Kündigung mit Kündigungsfrist fällig werden könnte. Es vertritt durchgängig die Auffassung, dass im Falle aufeinanderfolgender Kündigungen diese Abfindung dem Arbeitnehmer weiterhin zusteht, selbst wenn der Arbeitsvertrag infolge einer fristlosen Kündigung während der Kündigungsfrist vorzeitig beendet wurde.
Einige neueren Urteile des Arbeitsgerichts in Luxemburg scheinen jedoch einen anderen Ansatz zu verfolgen. Nach dieser Rechtsprechung ist, wenn die erst später ausgesprochene fristlose Kündigung als begründet angesehen wird, die Kündigung mit vorheriger Kündigungsfrist nicht zu prüfen, da die zweite Kündigung das Vertragsverhältnis rechtswirksam beendet hat, „ohne dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung oder eines Schadensersatzes hat“. Wird die fristlose Kündigung hingegen für missbräuchlich erklärt, obliegt es dem Gericht, die Rechtmäßigkeit der ersten Kündigung mit Kündigungsfrist zu prüfen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts unterschiedlicher Ansätze in der Rechtsprechung fällt die Beurteilung eines etwaigen Anspruchs auf Fortzahlung der aus der ersten Kündigung mit Kündigungsfrist resultierenden Leistungen, einschließlich der Abfindung, in die ausschließliche Zuständigkeit der zuständigen Gerichte.