Ein Arbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsvertrag, dem von seinem Arbeitgeber ordentlich gekündigt wurde, hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber nachweisen kann.
Es besteht kein Anspruch auf Abfindung, wenn der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer aufgrund einer schwerwiegenden Verfehlung zu entlassen.
Der Arbeitgeber ist somit in folgenden Fällen zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet:
- Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist (unabhängig davon, ob diese begründet ist oder nicht);
- unrechtmäßige fristlose Kündigung (wird vom zuständigen Arbeitsgericht festgestellt);
- Kündigung aufgrund eines schwerwiegenden Verschuldens seitens des Arbeitgebers (vom Arbeitsgericht als gerechtfertigt und begründet bestätigt).
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung, wenn er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren bei demselben Arbeitgeber nachweisen kann, unabhängig davon, ob er eine Altersrente, eine Erwerbsminderungsrente oder eine vorzeitige Altersrente erhält.