D8k3 - Kann ein Arbeitgeber einem mittels ordentlicher Kündigung entlassenen Arbeitnehmer vorschreiben, seinen Resturlaub innerhalb der Kündigungsfrist zu nehmen?

Es muss unterschieden werden zwischen einem vor der Kündigung mit Kündigungsfrist beantragten und bewilligten Urlaub und einem nach der Kündigung mit Kündigungsfrist gestellten Urlaubsantrag.

Vor der Kündigung mit Kündigungsfrist beantragter und bewilligter Urlaub, der in die Kündigungsfrist fällt

  • Kündigungsfrist ohne Arbeitsfreistellung

Wenn der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag vor der Kündigung mit Kündigungsfrist bewilligt hat, hat der Arbeitnehmer selbstverständlich Anspruch auf diesen gewilligten Urlaub, der in die Kündigungsfrist fällt.

Nota bene

Wurde einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zuvor Urlaub gewährt, kann dieser Urlaub nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer annulliert werden und dies unabhängig von den Umständen, die zum Widerruf geführt haben (vgl. FAQ D8a24 ).

  • Kündigungsfrist mit Arbeitsfreistellung

Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wurde und das Kündigungsschreiben, beziehungsweise das Schreiben, in dem die Arbeitsfreistellung gewährt wird, keinen Hinweis auf den bereits gewährten Urlaub enthält, scheinen die Gerichte diese Frage unterschiedlich zu beantworten.

Das Arbeitsgericht hat in einem Urteil vom 16. Oktober 2017 entschieden, dass keine der Parteien einseitig festgelegte Urlaubszeiten rückgängig machen kann und dass „die Arbeitsfreistellung keinen Einfluss auf zuvor gewährte Urlaubstage hat” (freie Übersetzung). Gemäß dieser Entscheidung aus dem Jahr 2017 würden die zwischen den Parteien vor der Kündigung festgelegten Urlaubstage auch während der freigestellten Kündigungsfrist beibehalten werden. (Arbeitsgericht in Luxemburg, 16. Oktober 2017, Nr. 3355/17).

Nach einem Urteil des Berufungsgerichts vom 14. Juni 2018 hingegen darf  „(…) eine solche Arbeitsfreistellung (…)gemäß den Bestimmungen von Artikel L. 124-9 des Arbeitsgesetzbuches nicht zu einer Verringerung der Löhne, Entschädigungen und sonstigen Vorteile führen, auf die der Arbeitnehmer Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Arbeit verrichtet hätte, sodass der Antrag auf Urlaub vor der Kündigung nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zu einem Urlaub während der Kündigungsfrist gelten kann.“ (freie Übersetzung) (Berufungsgericht, 14. Juni 2018, Nr. 43703).

Unserer Ansicht nach sollte die Entscheidung des Berufungsgerichts dennoch Vorrang haben, da sie von einer hierarchisch höheren Instanz stammt, sodass es nicht möglich erscheint, den Urlaub während der Kündigungsfrist mit Arbeitsfreistellung festzulegen, natürlich vorbehaltlich eines gegenteiligen Urteils.

Wenn der Arbeitgeber jedoch im Kündigungsschreiben, beziehungsweise im Schreiben in dem die Arbeitsfreistellung gewährt wird, vorsieht, dass der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf die Arbeitsfreistellung hat, wenn er seinen Resturlaub während der Kündigungsfrist nimmt, scheint nach der jüngsten Rechtsprechung die Abwesenheit des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist, als stillschweigende Zustimmung zur Abrechnung seines Urlaubs zu gelten (Berufungsgericht, 24. Oktober 2024, Nr. CAL-2021-00515 et CAL-2022-00570; Berufungsgericht, 7. Mai 2015, Nr. 40864).

Urlaubsantrag nach der Kündigung mit Kündigungsfrist

  • Kündigungsfrist ohne Arbeitsfreistellung

Falls ein Arbeitnehmer, dem fristgerecht gekündigt wurde, noch nicht alle ihm zustehenden Urlaubstage genommen hat, kann ihm der Arbeitgeber nicht vorschreiben, diese während der Kündigungsfrist zu nehmen, es sei denn, der Arbeitnehmer stimmt dem zu.

Da der Urlaub in der Regel nach dem Wunsch des Arbeitnehmers festgelegt wird, steht es dem Arbeitnehmer frei, zu entscheiden, ob er seinen Urlaub während der Kündigungsfrist nehmen möchte oder nicht.

Will der Arbeitnehmer seinen gesamten Resturlaub oder einen Teil davon nehmen, muss er das im Unternehmen geltende Verfahren zur Beantragung von Urlaub beachten.

Der Arbeitgeber kann den Urlaubsantrag ablehnen, wenn die betrieblichen Erfordernisse oder die Wünsche anderer Arbeitnehmer der Bewilligung entgegenstehen.

In diesem Fall wird dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine Entschädigung für den noch nicht genommenen Urlaub gezahlt.

  • Kündigungsfrist mit Arbeitsfreistellung

Nach der Rechtsprechung ist es nicht möglich, dass der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung seinen Urlaub während der Kündigungsfrist festlegt.

Laut dem Berufungsgericht hat ein Arbeitnehmer, der von der Arbeit befreit ist „keinen Grund, für diesen Zeitraum Urlaub zu beantragen. […] da er von der Kündigungsfrist befreit ist, und es ihm ohnehin freisteht in den Urlaub zu fahren.“ (freie Übersetzung) (Berufungsgericht, 12. Juli 2018, Nr. 40702).

Nota bene

Aus der Rechtsprechung geht ebenfalls hervor, dass folgendes nichtig ist:

  • eine am Tag der Arbeitsfreistellung vom Arbeitnehmer unterzeichnete Anfrage, damit dieser seine Urlaubstage während der Freistellung abbaut (Berufungsgericht, 7. Juni 2018, Nr. 45229) ;
  • eine Vertragsklause, nach der im Falle einer Kündigung des Arbeitsvertrags alle verbleibenden Urlaubstage automatisch auf die Kündigungsfrist angerechnet werden, auch wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt wird (Berufungsgericht, 12. Juli 2018, Nr. 40702).

Letztendlich obliegt es jedoch den Gerichten über die Nichtigkeit einer solchen Vereinbarung beziehungsweise einer solchen Vertragsklausel zu entscheiden.

Aufgepasst

Schließlich ist anzumerken, dass die Rechtsprechung offenbar die besondere Situation von Unternehmen berücksichtigt, die kollektiven Urlaubsregelungen unterliegen, die in einem Tarifvertrag (oder einem Nachtrag zum Tarifvertrag) vorgesehen sind, der durch eine großherzogliche Verordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurde. In diesem speziellen Fall entschied das Berufungsgericht, dass der freigestellte Arbeitnehmer wie alle anderen Arbeitnehmer des Unternehmens behandelt werden muss, sodass die Tage des kollektiven Urlaubs von seinem gesetzlichen Urlaub abgezogen werden müssen und am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht vergütet werden. Das Gegenteil anzuerkennen, würde laut Berufungsgericht bedeuten, dem freigestellten Arbeitnehmer allein aufgrund der Tatsache, dass er während seiner Kündigungsfrist von der Arbeit befreit ist, einen Vorteil gegenüber seinen Kollegen zu gewähren.

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