Gründe für eine Kündigung müssen zusammenhängen mit:
- der Eignung des Arbeitnehmers = personenbedingter Grund,
- dem Verhalten des Arbeitnehmers = personenbedingter Grund oder
- den betrieblichen Erfordernissen des Unternehmens, des Betriebs oder der Abteilung = betriebsbedingter Grund.
Zudem müssen diese Gründe tatsächlich gegeben und triftig sein.
Anmerkung
Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt ist nicht dafür zuständig, ein Urteil über die Zulässigkeit und die Auswirkungen einer Entlassung unter Einhaltung der Kündigungsfrist abzugeben. Hierfür sind die Arbeitsgerichte zuständig.