Falls der Arbeitnehmer aufgrund eines Feiertages Anspruch auf einen Ausgleichsurlaubstag hat, muss dieser in einer vom Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Frist genommen werden (cf FAQ D9a4).
Nach der nationalen Rechtsprechung und analog zur Auffassung des EuGHs zur Frage des bezahlten Urlaubs (cf FAQ D8a22), ist der Arbeitgeber wie beim Jahresurlaub verpflichtet sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer seinen Ausgleichsurlaubstag innerhalb der gesetzlichen Frist nimmt.
Falls der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er dieser Verpflichtung nachgekommen ist, verfällt der Ausgleichsurlaubstag für einen Feiertag, der nicht vom Arbeitnehmer bis zum Ende des Bezugszeitraumes genommen wurde, nicht.
Analog zu den Vorgaben des EuGHs zum bezahlten Urlaub ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer ausdrücklich aufzufordern seinen Ausgleichsurlaub zu nehmen und ihn explizit und rechtzeitig darüber zu informieren, dass dieser verfällt, wenn er nicht bis zum Ende des Bezugszeitraumes genommen wird (cf FAQ D8a22).