Nach dem Urteil des EuGHs vom 6 November 2018 (C-684/16) hat der Arbeitgeber die Pflicht der Arbeitnehmer durch tatsächliche Aufklärung in die Lage zu versetzen seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.
Hieraus folgt nicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwingen muss seinen Anspruch auf Jahresurlaub wahrzunehmen. Allerdings ist der Arbeitgeber verpflichtet den Arbeitnehmer ausdrücklich aufzufordern seinen Urlaub zu nehmen und ihn explizit und rechtzeitig zu informieren, um sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaub die notwendige Pause und Erholung erhält. Ferner muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber aufklären, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht bis zum Ende des Bezugs- oder Übertragungszeitraumes genommen wird (cf FAQ D8b).
Die Beweislast dafür, ob er dieser Verpflichtung nachgekommen ist, trägt der Arbeitgeber.
Falls der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass er mit aller gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, um den Arbeitnehmer tatsächlich in die Lage zu versetzen, den ihm zustehenden Urlaub zu nehmen, verfällt der Urlaub, der nicht vom Arbeitnehmer bis zum Ende des Bezugs- oder Übertragungszeitraumes genommen wurde, nach der Rechtsprechung des EuGHs, nicht.
Im Gegenzug sind die Urlaubstage, die nicht vom Arbeitnehmer bis zum Ende des Bezugs- oder Übertragungszeitraumes genommen wurden, verloren, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.