Jeder Arbeitnehmer muss während jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden haben.
Die tägliche Arbeitszeit darf nur durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden.
Alle Arbeitnehmer haben ebenfalls Anspruch auf eine durchgehende Wochenruhezeit von 44 Stunden, die nach Möglichkeit den Sonntag umfasst.
Ist eine solche Wochenruhe nicht möglich, haben die Arbeitnehmer unabhängig von der Feststellung des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts Anspruch auf zusätzlichen Urlaub für jeden ganzen Zeitraum von 8 Wochen, ob durchgängig oder mit Unterbrechungen, in dem diese ununterbrochene Ruhezeit von 44 Stunden nicht gewährt wird (maximal 6 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr).
Ab dem Ende einer Wochenruhezeit muss die nächste Wochenruhezeit innerhalb der nächsten 7 Tage stattfinden.
Sollte das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt feststellen, dass die durchgängige Ruhezeit weniger als 44 Stunden beträgt, fertigt sie eine schriftliche Feststellung an, die dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat, (falls vorhanden) und den betroffenen Arbeitnehmern per Einschreiben übermittelt wird.