Die gemeinrechtlichen Vorschriften schreiben vor, dass die gemäß den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen über einen Bezugszeitraum berechnete durchschnittliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich 40 Stunden oder die vertraglich festgelegte reguläre wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten darf.
Die absolute Höchstarbeitszeit beläuft sich auf 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche.
Im Hotel- und Gastronomiegewerbe muss die über einen Bezugszeitraum berechnete durchschnittliche Wochenarbeitszeit den gleichen Anforderungen genügen. Es gibt jedoch Ausnahmen für die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten (siehe unten).
Hinweis: Arbeitgebern, die Arbeitnehmer, für die die besonderen Arbeitszeitbestimmungen gelten, über die Höchstarbeitszeiten hinaus beschäftigen, droht eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen bis 6 Monaten und/oder eine Geldstrafe von 251 € bis 20.000 €.