Die Arbeitnehmer können über die übliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche hinaus beschäftigt werden, sofern die für den geltenden Bezugszeitraum berechnete durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden oder die tariflich/vertraglich (Tarifvertrag oder individueller Arbeitsvertrag) festgelegte normale maximale Wochenarbeitszeit nicht überschreitet.
Die Arbeitszeit darf nicht länger sein als:
- 10 Stunden pro Tag,
- 48 Stunden pro Woche und
- durchschnittlich 40 Stunden pro Woche.
In einem Arbeitsorganisationssystem ohne Bezugszeitraum wird eine Überstunde mit einem Satz von 1,4 vergütet oder mit einer bezahlten Ruhezeit von 1,5 Stunden je Überstunde ausgeglichen.
Ist ein Bezugszeitraum festgelegt, kann die Überstunde 1 = 1 während des Bezugszeitraums ausgeglichen werden.
| Tage | 01.01 - 07.01. | 08.01. - 14.01. | 15.01. - 21.01. | 22.01. - 28.01. | 29.01. - 31.01 |
|---|---|---|---|---|---|
Montag |
6 Stunden |
10 Stunden |
6 Stunden |
10 Stunden |
8 Stunden |
Dienstag |
10 Stunden |
10 Stunden |
4 Stunden |
8 Stunden |
4 Stunden |
Mittwoch |
4 Stunden |
8 Stunden |
10 Stunden |
8 Stunden |
8 Stunden |
Donnerstag |
8 Stunden |
10 Stunden |
10 Stunden |
8 Stunden |
/ |
Freitag |
/ |
10 Stunden |
/ |
8 Stunden |
... |
Samstag |
/ |
/ |
/ |
/ |
... |
Sonntag |
/ |
/ |
/ |
/ |
... |
Gesamt |
28 Stunden |
48 Stunden |
30 Stunden |
42 Stunden |
20 Stunden |
Die Gesamtzahl der Stunden im Bezugszeitraum beträgt 168 Stunden (28 + 48 + 30 + 42 + 20), und der Durchschnitt liegt bei 40 Stunden pro Woche (21 Werktage im Januar = 21 x 8 = 168 Stunden pro Monat).
Somit sind die über 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche hinaus geleisteten Arbeitsstunden nicht als Überstunden zu betrachten, für die ein Ausgleichssatz von 1,5 bzw. ein Vergütungssatz von 1,4 (wie in Artikel L. 211-27 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen) gelten würde.
Wenn jedoch die Dauer des Bezugszeitraums länger als ein Monat ist, gelten die Arbeitsstunden, die pro Monat folgende Zeiten überschreiten, als Überstunden im Sinne von Artikel L. 211-27 des Arbeitsgesetzbuchs:
- 12,5 % der gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen normalen monatlichen Arbeitszeit bei Anwendung eines Bezugszeitraums mit einer Dauer von mehr als 1 Monat und bis zu maximal 3 Monaten;
- 10 % der gesetzlichen oder im Tarifvertrag vorgesehenen normalen monatlichen Arbeitszeit bei Anwendung eines Bezugszeitraums mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten und bis zu maximal 4 Monaten.
Folglich wird jede Arbeit, die über diese Obergrenzen hinaus und unter Beachtung der Höchstarbeitszeit (10 Arbeitsstunden pro Tag und 48 Arbeitsstunden pro Woche) geleistet wird, automatisch als Überstundenzeit betrachtet, ohne dass die Möglichkeit zum Ausgleich innerhalb des Bezugszeitraums besteht.