Die Arbeitnehmer können über die übliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche hinaus beschäftigt werden, sofern die für den geltenden Bezugszeitraum berechnete durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden oder die tariflich/vertraglich (Tarifvertrag oder individueller Arbeitsvertrag) festgelegte normale maximale Wochenarbeitszeit nicht überschreitet.
Die Arbeitszeit darf nicht länger sein als:
- 10 Stunden pro Tag,
- 48 Stunden pro Woche und
- durchschnittlich 40 Stunden pro Woche.
In einem Arbeitsorganisationssystem ohne Bezugszeitraum wird eine Überstunde mit einem Satz von 1,4 vergütet oder mit einer bezahlten Ruhezeit von 1,5 Stunden je Überstunde ausgeglichen.
Ist ein Bezugszeitraum festgelegt, kann die Überstunde 1 = 1 während des Bezugszeitraums ausgeglichen werden.
Tage | 01.01 - 07.01. | 08.01. - 14.01. | 15.01. - 21.01. | 22.01. - 28.01. | 29.01. - 31.01 |
---|---|---|---|---|---|
Montag |
6 Stunden |
10 Stunden |
6 Stunden |
10 Stunden |
8 Stunden |
Dienstag |
10 Stunden |
10 Stunden |
4 Stunden |
8 Stunden |
4 Stunden |
Mittwoch |
4 Stunden |
8 Stunden |
10 Stunden |
8 Stunden |
8 Stunden |
Donnerstag |
8 Stunden |
10 Stunden |
10 Stunden |
8 Stunden |
/ |
Freitag |
/ |
10 Stunden |
/ |
8 Stunden |
... |
Samstag |
/ |
/ |
/ |
/ |
... |
Sonntag |
/ |
/ |
/ |
/ |
... |
Gesamt |
28 Stunden |
48 Stunden |
30 Stunden |
42 Stunden |
20 Stunden |
Die Gesamtzahl der Stunden im Bezugszeitraum beträgt 168 Stunden (28 + 48 + 30 + 42 + 20), und der Durchschnitt liegt bei 40 Stunden pro Woche (21 Werktage im Januar = 21 x 8 = 168 Stunden pro Monat).
Somit sind die über 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche hinaus geleisteten Arbeitsstunden nicht als Überstunden zu betrachten, für die ein Ausgleichssatz von 1,5 bzw. ein Vergütungssatz von 1,4 (wie in Artikel L. 211-27 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen) gelten würde.
Ist der Bezugszeitraum jedoch länger als 1 Monat, verringern sich die Höchstgrenzen von 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche.
Somit gilt bei einem Bezugszeitraum mit einer Dauer von mehr als 1 Monat bis höchstens 3 Monaten, dass die durchschnittliche maximale Arbeitszeit 12,5 % der normalen Arbeitszeit, d. h. 45 Stunden, nicht überschreiten darf.
Bei einem Bezugszeitraum mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten bis zu 4 Monaten darf die durchschnittliche maximale Arbeitszeit 10 % der normalen Arbeitszeit, d. h. 44 Stunden, nicht überschreiten.
Diese Sätze von 12,5 % bzw. 10 % müssen bei jedem Arbeitsorganisationsplan eingehalten werden. Über diese Sätze hinaus wird jede geleistete Arbeitsstunde als Überstunde betrachtet und ist als solche auszugleichen.