Bei Teilzeitarbeit darf die tatsächliche tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit die im Arbeitsvertrag festgelegte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit um höchstens 10 % überschreiten.
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Bei Teilzeitarbeit darf die tatsächliche tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit die im Arbeitsvertrag festgelegte tägliche und wöchentliche Arbeitszeit um höchstens 10 % überschreiten.