D5h6 - Welche Bedingungen sind für Teilzeitarbeitnehmer im Falle der Erstellung eines Arbeitsorganisationsplans zu beachten?

Der Arbeitgeber kann auch für die Teilzeitarbeitnehmer einen Bezugszeitraum im Rahmen eines Arbeitsorganisationsplans (POT) festlegen. In diesem Fall kann von den Teilzeitarbeitnehmern verlangt werden, dass sie über die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß ihrem Arbeitsvertrag hinaus arbeiten.

Im POT werden detailliert die für Teilzeitarbeitnehmer geltenden Regelungen festgelegt.

Dabei sind zwei Vorschriften einzuhalten.

Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, berechnet auf den Bezugszeitraum, darf die im Arbeitsvertrag vorgesehene normale Wochenarbeitszeit nicht überschreiten.

 

Das bedeutet: Wenn die Parteien des Arbeitsvertrags eine Wochenarbeitszeit von 32 Stunden pro Woche vereinbart haben, darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit die Obergrenze von 32 Stunden pro Woche im geltenden Bezugszeitraum nicht überschreiten.

Beispiele für einen Bezugszeitraum von 1 Monat

Beispiel für die richtige Anwendung

Arbeitszeit Anzahl der Stunden

Woche 1

36

Woche 2

28

Woche 3

30

Woche 4

34

Durchschnittliche Wochenarbeitszeit über die 4 Wochen  =

32 Stunden

 

Tableau d'exemple à ne pas suivre

Arbeitszeit Nombre d’heures

Woche 1

36

Woche 2

32

Woche 3

30

Woche 4

34

Durchschnittliche Wochenarbeitszeit über die 4 Wochen  =

33 Stunden

Tatsächliche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit

Sofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, darf die tatsächliche tägliche und wöchentliche Arbeitszeit des Teilzeitarbeitnehmers nicht mehr als 20 % über die im Arbeitsvertrag festgelegte normale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen.

 

 

Sieht der Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden pro Woche vor, kann vom Teilzeitarbeitnehmer – sofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt – verlangt werden, dass er während des Bezugszeitraums bis zu 24 Stunden pro Woche arbeitet (20 Stunden/Woche + 20 % von 20 Stunden), sofern die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, berechnet auf den Bezugszeitraum, nicht über 20 Stunden hinausgeht.

Das Arbeitsgesetzbuch besagt, dass die Obergrenze von 20 % anzuwenden ist, wenn der Arbeitsvertrag keine anders lautende Bestimmung enthält. Die Parteien des Vertrags haben also die Möglichkeit, in ihrem Vertrag einen Satz für die Überschreitung der normalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit im Bezugszeitraum festzulegen, der unter oder über 20 % liegt.

Die Obergrenze richtet sich in jedem Fall nach der normalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (Vollzeit) des Unternehmens (in den meisten Fällen 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche).

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