D5h11 - Kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrags die zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitszeitregelung einseitig ändern?

Ja.

Eine etwaige Änderung der Arbeitszeitregelung eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, das heißt, der Verteilung der Arbeitsstunden auf den Tag  (z. B. wird die ursprünglich am Montag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr vorgesehene Arbeitszeit auf 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr geändert), ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne einvernehmliche Vereinbarung beider Parteien möglich: 

-          Bei Vorliegen einer Flexibilitätsklausel im Arbeitsvertrag (z. B. ‚Die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers können je nach den betrieblichen Erfordernissen variieren‘) ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitszeitregelung des Arbeitnehmers entsprechend den dienstlichen Erfordernissen einseitig zu ändern, ohne dass es einer weiteren Zustimmung des Arbeitnehmers bedarf.

-          Wenn der Arbeitsvertrag keine Flexibilitätsklausel enthält:

kann der Arbeitgeber die Arbeitszeitregelung einseitig ändern, sofern er die Änderung unter Einhaltung der Form und Frist, die für das Verfahren zur einseitigen Vertragsänderung gemäß Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehen sind, vornimmt, da es sich ohne Flexibilitätsklausel um eine Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrags handelt. 

Wenn der Arbeitnehmer nicht auf die vorgeschlagene Änderung reagiert und beginnt, nach der neuen Arbeitszeitregelung zu arbeiten, gilt die Änderung als vom Arbeitnehmer angenommen und kann später nicht mehr beanstandet werden.

Hinweis

- Eine Änderung der Arbeitszeitregelung ist in jedem Fall möglich, wenn sie einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt (auch ohne Flexibilitätsklausel im Arbeitsvertrag).

Eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage - einschließlich der Verteilung der Arbeitsstunden innerhalb der Woche – ist nur mit beiderseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.

Eine Änderung der Verteilung der Arbeitsstunden auf den Tag (Arbeitszeit) kann wie folgt erfolgen:

- entweder im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer;

- oder einseitig durch den Arbeitgeber, sofern im Arbeitsvertrag eine Flexibilitätsklausel vorgesehen ist;

- oder, ohne Flexibilitätsklausel, einseitig durch den Arbeitgeber, unter Einhaltung des für die Änderung einer wesentlichen Vertragsklausel geltenden Verfahrens, gemäß Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuches.

Beispiel


Ausgangssituation:

Teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer: 30 Stunden/Woche

Verteilung: Montag bis Freitag (6 Stunden/Tag)

Arbeitszeit: 8:00 bis 15:00 Uhr mit Mittagspause

Geplante Änderung:

Gleicher Umfang: 30 Stunden/Woche, 6 Stunden/Tag

Neue Verteilung: Montag bis Freitag von 13:00 bis 20:00 Uhr mit Pause


Grund: Anpassung der Arbeitszeiten an die neuen geschäftlichen Erfordernisse des Unternehmens während des Arbeitstages

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