D5h11 - Kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Teilzeitarbeitsvertrags die Arbeitszeitregelung eines Teilzeitarbeitnehmers einseitig ändern?

Ja.

Eine etwaige Änderung der Arbeitszeitregelung, also der Verteilung der Arbeitsstunden auf den Tag, erfordert nicht unbedingt die Zustimmung beider Parteien.

Wenn der Arbeitsvertrag keine Flexibilitätsklausel enthält,

Beispiele
„Die Arbeitszeiten können je nach den betrieblichen Erfordernissen variieren“

kann der Arbeitgeber die Arbeitszeitregelung einseitig ändern, sofern er die Änderung unter Einhaltung der im Verfahren zur Änderung des Arbeitsvertrags vorgesehenen Form und Frist mitteilt, da es sich in Ermangelung einer Flexibilitätsklausel um eine Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrags handelt (per Einschreiben und unter Einhaltung der Vorankündigungsfrist, die sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers richtet).

Wenn der Arbeitnehmer nicht auf die vorgeschlagene Änderung reagiert und beginnt, nach der neuen Arbeitszeitregelung zu arbeiten, gilt die Änderung als vom Arbeitnehmer angenommen und kann später nicht mehr beanstandet werden.

Zudem kann der Arbeitgeber die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeitregelung ändern, wenn die Änderung in einer Flexibilitätsklausel im Vertrag vorgesehen ist.

 

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