D5f6 - Muss der Arbeitsorganisationsplan dem Betriebsrat oder den betroffenen Arbeitnehmern zur Stellungnahme vorgelegt werden?

Ja.

Jeder Arbeitsorganisationsplan (POT) muss spätestens 5 Tage vor seinem Inkrafttreten dem zuständigen Betriebsrat (falls vorhanden) oder den betroffenen Arbeitnehmern zur Stellungnahme vorgelegt werden.

Ist der Betriebsrat (falls vorhanden) oder sind die betroffenen Arbeitnehmer nicht mit dem Arbeitsorganisationsplan einverstanden und geben eine hinreichend begründete ablehnende Stellungnahme ab, so kann die erstbetreibende Partei den Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts oder dessen Stellvertreter anrufen, der versuchen wird, im Monat der Anrufung eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Falls dieser Versuch scheitert und der Direktor des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts feststellt, dass weiterhin Uneinigkeit besteht, kann die erstbetreibende Partei den Streitfall der Nationalen Schlichtungsstelle (Office national de conciliation - ONC) gemäß deren Regeln vorlegen.

Die Anrufung des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts bzw. der Nationalen Schlichtungsstelle hat keine aufschiebende Wirkung auf die Umsetzung des streitgegenständlichen Arbeitsorganisationsplans.

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