D5f3 - Unter welchen Bedingungen ist eine Flexibilisierung der Arbeitszeit möglich?

Unternehmen können die Arbeitszeit durch Festlegung eines Bezugszeitraums flexibel gestalten.

Bei Unternehmen, die nicht an einen Tarifvertrag, eine nachgeordnete Vereinbarung oder eine Vereinbarung im Bereich des berufsgruppenübergreifenden sozialen Dialogs gebunden sind, muss der Unternehmensleiter oder sein Stellvertreter vor der Einführung oder Änderung eines festgelegten Bezugszeitraums das in Artikel L. 414-3 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehene Informations- und Konsultationsverfahren einleiten. Demnach wird der Betriebsrat zu Fragen betreffend die Arbeitszeit angehört.

Gibt es keinen Betriebsrat, müssen alle betroffenen Arbeitnehmer informiert und konsultiert werden.

Die Entscheidung zur Einführung oder Änderung eines festgelegten Bezugszeitraums wird frühestens einen Monat nach Einleitung des Informations- und Konsultationsverfahrens wirksam.

Die auf diese Weise getroffene Entscheidung hat eine Geltungsdauer von 24 Monaten und verlängert sich stillschweigend.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Entscheidungen in dem Monat ihres Wirksamwerdens dem Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt mitzuteilen.

Die gesetzliche Dauer des Arbeitsorganisationsplans beträgt einen Monat, außer bei Unternehmen, die sich für einen Bezugszeitraum von weniger als einem Monat entschieden haben. In diesem Fall muss die Dauer des Arbeitsorganisationsplans der Dauer des Bezugszeitraums entsprechen.

Um auf eine Flexibilisierung der Arbeitszeit zurückgreifen zu können, muss das Unternehmen zudem rechtzeitig und spätestens fünf volle Tage vor Beginn jedes Bezugszeitraums einen Arbeitsorganisationsplan erstellen.

  • In Unternehmen, die sich für einen Bezugszeitraum von einem Monat oder mehr als einem Monat entschieden haben, muss der Arbeitsorganisationsplan mindestens einen Monat abdecken.
  • In Unternehmen, die sich für einen Bezugszeitraum von weniger als einem Monat entschieden haben, muss die Dauer des Arbeitsorganisationsplans der Dauer des Bezugszeitraums entsprechen.

Für den Fall, dass der Bezugszeitraum durch mehrere aufeinanderfolgende Arbeitsorganisationspläne abgedeckt ist, müssen diese zu denselben Fristen vor Beginn der Geltungsdauer des betreffenden Arbeitsorganisationsplans erstellt werden.

Zum letzten Mal aktualisiert am