D17a4 - Was sind die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats und welches Recht auf Unterrichtung besitzt er?

Die allgemeine Aufgabe des Betriebsrats besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Kündigungsschutz und soziale Situation zu wahren und zu verteidigen.

Der Betriebsrat hat somit folgende Aufgaben:

  • Verhinderung und Schlichtung von möglichen individuellen oder kollektiven Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft des Betriebs;
  • Weiterleitung von Beschwerden einzelner Arbeitnehmer oder von Gruppen an den Arbeitgeber;
  • Weiterleitung sämtlicher Beschwerden oder Anmerkungen zur Anwendung gesetzlicher Bestimmungen, Erlasse, Verordnungen oder Vereinbarungen bezüglich der Arbeitsbedingungen und des Schutzes der Arbeitnehmer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM), falls für vorstehend genannte Streitigkeiten keine Einigung gefunden werden kann;
  • Wachen über die strenge Einhaltung der Gleichbehandlung.

Darüber hinaus hat er Anspruch:

  • auf Erhalt von Auskünften, die er für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Aufgaben benötigt und die Auskunft über die Geschäfte und innerbetrieblichen Vorgänge geben; die Erteilung dieser Auskünfte erfolgt auf Anfrage des Betriebsrats oder monatlich in Unternehmen mit mindestens 150 Arbeitnehmern; in allen anderen Unternehmen erfolgt sie bei den Sitzungen mit der Unternehmensleitung, die mindestens dreimal im Jahr stattfinden,
  • auf Erhalt von Auskünften in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit, insbesondere Risiken für Sicherheit und Gesundheit, zu ergreifende Schutzmaßnahmen und -aktivitäten, Schutzausrüstung und Entwicklung des Krankenstands;
  • wenn das Unternehmen weniger als 150 Arbeitnehmer beschäftigt, mindestens einmal im Jahr auf Erhalt von schriftlichen Auskünften über die wirtschaftliche und finanzielle Entwicklung sowie die aktuellen und zukünftigen Aktivitäten des Unternehmens; zu diesem Zweck legt es dem Betriebsrat einen Gesamtbericht über die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, den Umsatz, die Gesamtergebnisse der Produktion und der betrieblichen Tätigkeit, die Aufträge, die Entwicklung der Struktur und der Höhe der Löhne und Gehälter des Personals und die getätigten Investitionen vor. Hinweis: Wenn das Unternehmen mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigt, gelten entweder die bisherigen Bestimmungen (Artikel L. 414-4 bis L. 414-5 des Arbeitsgesetzbuchs und Artikel L. 421-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs, sofern die Organe der Arbeitnehmervertretung zum 1. Januar 2016 bereits bestanden) oder die neuen Bestimmungen (neue Artikel L. 414-4 bis L. 414-13 für ab diesem Datum gewählte Betriebsräte).

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