Der Betriebsrat hat einen Informations- und Konsultationsauftrag in folgenden Bereichen:
- Stellungnahme und Unterbreitung von Vorschlägen bezüglich jeglicher Verbesserung von Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und der sozialen Lage der Belegschaft des Betriebs;
- Stellungnahme zur Ausarbeitung oder Abänderung der Dienst- oder Betriebsordnung und strenge Überwachung der Einhaltung derselben;
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Abänderung der Betriebsordnung;
- Mitwirkung an der Berufsausbildung im Betrieb und an der Verwaltung von etwaigen Ausbildungszentren in Betrieben mit über 100 Arbeitnehmern;
- Mitwirkung an der Ausarbeitung und Durchführung der Ausbildung;
- Förderung der Integration von aufgrund von Unfällen oder anderweitig behinderten Arbeitnehmern und Einsatz für die Schaffung von Arbeitsplätzen, die den körperlichen und geistigen Fähigkeiten dieser Arbeitnehmer angemessen sind;
- Mitwirkung an der Gestaltung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeit und des Arbeitsplatzes und von Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten;
- Mitwirkung an der Umsetzung der Politik zur Verhinderung von Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz;
- Vorabstellungnahme im Falle der Einführung, Abänderung oder Abschaffung eines Systems der betrieblichen Altersversorgung;
- Stellungnahme zu Fragen bezüglich der Arbeitszeiten;
- Stellungnahme zu den Plänen für die berufliche Weiterbildung;
- Mitwirkung an der Gestaltung der Maßnahmen zugunsten jugendlicher Arbeitnehmer und Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen, welche die Arbeitsbedingungen und den Schutz jugendlicher Arbeitnehmer betreffen;
- Mitwirkung an der Durchführung der internen Wiedereingliederungen;
- Förderung der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben;
- Überwachung der Einrichtung und korrekten Anwendung des Arbeitszeitkontos (Compte Epargne Temps - CET).
Darüber hinaus wird der Betriebsrat über die Situation, die Struktur und die wahrscheinliche Entwicklung der Beschäftigung im Unternehmen anhand einer halbjährlichen Statistik, die nach Geschlechtern aufgegliedert ist, bezüglich Einstellungen, Beförderungen, Versetzungen, Entlassungen, Vergütungen und Weiterbildung der Arbeitnehmer informiert.
Der Unternehmensleiter muss den Betriebsrat über Entscheidungen, die zu wesentlichen Veränderungen bei der Arbeitsorganisation oder in Bezug auf die Arbeitsverträge führen können (z. B. Massenentlassung, Unternehmensübertragung, Rückgriff auf Zeitarbeitskräfte), sowie über Berufseingliederungs- und Berufseinführungsverträge und die Verwaltung der sozialen Werke informieren und anhören.
Der Unternehmensleiter ist verpflichtet, den Betriebsrat im Vorfeld zu unterrichten und zu konsultieren, wenn eine spezielle Telearbeitsregelung im Unternehmen eingeführt oder geändert werden soll.
Der Betriebsrat wird auch dann informiert und konsultiert, wenn die spezielle Regelung zum Recht auf Nichterreichbarkeit festgelegt oder geändert wird. Beschäftigt ein Unternehmen mindestens 150 Arbeitnehmer muss die Einführung oder Änderung dieser speziellen Regelung einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden.