Für Arbeitnehmer im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt jedwede Arbeit, die zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr geleistet wird, als Nachtarbeit im Sinne des Gesetzes.
Der Lohn für jede zwischen 1.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Nachtarbeitsstunde wird um 25 % erhöht und kann entweder als Freizeit oder als Geldleistung in Anspruch genommen werden.
Die Lohnzuschläge für Nachtarbeit sind unbegrenzt steuerfrei.