Schwangere Frauen sind nicht zur Arbeit zwischen 22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens verpflichtet, wenn dies nach Ansicht des zuständigen Arbeitsmediziners aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen kontraindiziert ist.
Gleiches gilt für stillende Frauen bis zum ersten Geburtstag des Kindes.
In einem solchen Fall muss die schwangere Arbeitnehmerin die Freistellung von der Nachtarbeit bei ihrem Arbeitgeber beantragen, der den Antrag zur Stellungnahme an den zuständigen Arbeitsmediziner weiterleitet.
Ist der Arbeitsmediziner der Ansicht, eine Freistellung von der Nachtarbeit sei im Hinblick auf die Sicherheit oder die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin angezeigt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin während der gesamten für den Schutz ihrer Gesundheit oder Sicherheit erforderlichen Zeit unter Weiterzahlung ihres früheren Lohns auf einen Tagesarbeitsplatz zu versetzen.
In diesem Fall muss der Arbeitgeber die mögliche Lohndifferenz ausgleichen, die sich aus der Versetzung von einem Nachtarbeitsplatz auf einen Tagesarbeitsplatz ergibt, wobei er diesen Betrag von der Kranken-/Mutterschaftsversicherung erstattet bekommt.
Ist die Versetzung auf einen Tagesarbeitsplatz technisch und/oder objektiv nicht möglich oder aus hinreichend nachgewiesenen Gründen unzumutbar, so muss der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitsmediziners während der gesamten für den Schutz ihrer Gesundheit oder Sicherheit erforderlichen Zeit von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit hat die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von der Kranken-/Mutterschaftsversicherung gezahlt wird.