Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Verlängerung der normalen Arbeitszeit, die geleisteten Arbeitsstunden an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen oder in der Nacht sowie die hierfür gezahlten Vergütungen in ein spezielles Verzeichnis oder in eine Datei einzutragen.
Dieses Verzeichnis bzw. diese Datei ist auf Anfrage den Beamten des Gewerbe- und Grubenaufsichtsamts vorzulegen.