Grundsätzlich darf die Höchstarbeitszeit die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:
- 10 Stunden pro Tag und
- 48 Stunden pro Woche.
Eine großherzogliche Verordnung (die es bisher noch nicht gibt) kann eine begrenzte Zahl von Sektoren, Branchen oder Berufen bestimmen, in denen der geltende Tarifvertrag oder ansonsten der Minister für Arbeit Folgendes gestatten kann:
- eine Höchstarbeitszeit von 12 Stunden, sofern die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.
In dieser großherzoglichen Verordnung werden die Bedingungen und Modalitäten festgelegt, unter denen der Tarifvertrag bzw. der Minister eine Arbeitszeit von 12 Stunden pro Tag gestatten kann. Darin kann insbesondere festgelegt sein, dass diese Genehmigung zeitlich begrenzt oder auf bestimmte Zeitabschnitte des Jahres beschränkt wird.