Es gibt keine spezifischen Bestimmungen im Arbeitsgesetzbuch, die explizit vorsehen, dass die notwendige Zeit zum An- oder Ausziehen der Arbeitskleidung als Arbeitszeit gilt.
Es ist allerdings zu beachten, dass die Arbeitszeit die Zeit ist, während der der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber oder seinen Arbeitgebern, falls er mehrere hat, zur Verfügung steht, mit Ausnahme der Ruhezeiten, in denen er seinem oder seinen Arbeitgeber(n) nicht zur Verfügung steht (siehe D5a1).
Demnach ist die ITM in Abwesenheit einer spezifischen Bestimmung der Ansicht, dass die notwendige Zeit zum An- oder Ausziehen einer vorgeschriebenen Schutzkleidung oder Uniform als tatsächliche Arbeitszeit gilt, wenn die Arbeitnehmer sich am Sitz des Unternehmens oder an einem anderen Arbeitsplatz (z. B. Baustelle) umziehen.