D1d3 - Können die Parteien optionale Klauseln in den Vertrag aufnehmen?

Ja.

Aufgrund des Prinzips der Vertragsfreiheit können die Parteien neben den Pflichtangaben und -klauseln die für jeden Arbeitsvertrag vorgeschrieben sind, zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen.

Beispiele

  • Wettbewerbsklausel;
  • Verschwiegenheitspflicht;
  • berufliche Mobilität;
  • usw.

Nach Artikel 1134 des bürgerlichen Gesetzbuchs sind rechtmäßig eingegangene vertragliche Vereinbarungen für die Vertragsparteien verbindlich.

Dies gilt auch im Arbeitsrecht, es sei denn, die Vereinbarungen der Parteien schränken die Rechte des Arbeitnehmers ein oder erschweren seine Pflichten. In solchen Fällen ist die jeweilige Bestimmung nach Artikel L. 121-3 des Arbeitsgesetzbuchs null und nichtig.

In der Tat schreibt Artikel L. 121-3 vor, dass die Vertragsparteien berechtigt sind, von den Bestimmungen des entsprechenden Titels abzuweichen, wenn dies zugunsten des Arbeitnehmers geschieht.

Artikel L. 121-3 sieht zudem vor, dass eine Bestimmung, die die Rechte des Arbeitnehmers einschränkt oder seine Pflichten erschwert, null und nichtig ist.

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