Die Kürzung der Arbeitszeit gilt als wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags.
Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnach die Kürzung seiner Arbeitszeit von beispielsweise 40 auf 32 Stunden pro Woche mit, gilt dies als wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers.
Allerdings hat die Rechtsprechung im Fall einer Arbeitszeitverlängerung erachtet, dass die Änderung der Arbeitszeit im Vertrag einer Arbeitnehmerin ohne deren Zustimmung, nämlich von Teilzeit auf Vollzeit, und die damit einhergehende Gehaltserhöhung eine einseitige Änderung einer wesentlichen Vertragsklausel zum Vorteil des Arbeitnehmers ist, und dass in diesem Fall Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs keine Anwendung findet.
Im Falle eines Rechtsstreits zwischen den Parteien entscheiden die Arbeitsgerichte, ob die Änderung der Arbeitszeit als wesentliche oder nicht wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags anzusehen ist.