Ja.
Die Kürzung der Arbeitszeit gilt als wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags.
Teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer demnach die Kürzung seiner Arbeitszeit von beispielsweise 40 auf 32 Stunden pro Woche mit, gilt dies als wesentliche Änderung des Arbeitsvertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers.