Der Arbeitgeber hat das in Artikel L. 121-7 des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehene Verfahren nur dann einzuhalten, wenn die folgenden 2 Bedingungen erfüllt sind:
- die beabsichtigte Änderung ist zum Nachteil des Arbeitnehmers und
- die Änderung betrifft eine wesentliche Klausel des Arbeitsvertrags.
Wenn der Arbeitgeber schwerwiegende Gründe für die Änderung des Vertrags zum Nachteil des Arbeitnehmers hat, muss er dasselbe Verfahren befolgen wie bei einer fristlosen Kündigung.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Änderungen per Einschreiben mit Angabe des schwerwiegenden Grunds für die Änderungen mitzuteilen.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Vorgespräch abzuhalten, muss die Änderung mit sofortiger Wirkung frühestens am Tag nach dem Vorgespräch und spätestens 8 Tage nach dem Vorgespräch mitgeteilt werden (es sei denn, im geltenden Tarifvertrag sind andere Fristen vorgesehen).
Es sei angemerkt, dass die Nichtbeachtung der Formalität des Vorgesprächs im Gegensatz zum Kündigungsverfahren nicht nur zu einer „formellen Unregelmäßigkeit“ führt, sondern auch zur Nichtigkeit der Vertragsänderung.