Nein.
Bei der Vertretung eines Arbeitnehmers während einer krankheitsbedingten Abwesenheit, eines Mutterschaftsurlaubs, eines Elternurlaubs, eines Urlaubs aus familiären Gründen oder eines Adoptionsurlaubs muss nicht unbedingt die Stelle des abwesenden Arbeitnehmers besetzt werden. Es kann auch eine andere Stelle im Unternehmen sein, die infolge der Umstrukturierungen oder internen Versetzungen wegen der Abwesenheit dieses Arbeitnehmers frei geworden ist.
In diesem Fall wird im befristeten Arbeitsvertrag der Name des abwesenden Arbeitnehmers und nicht derjenige des vertretenen Arbeitnehmers angegeben.