Ja.
Nach dem Saisonarbeitsvertrag kann der Arbeitgeber die Stelle des Saisonarbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag abgelaufen ist, mit demselben Arbeitnehmer, einem anderen auf der Grundlage eines Saisonarbeitsvertrags eingestellten Arbeitnehmer, einem auf der Grundlage eines Überlassungsvertrags durch ein Zeitarbeitsunternehmen oder einem im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer besetzen.
Der Arbeitgeber braucht nicht die Wartezeit einzuhalten, wie es bei der Aufeinanderfolge befristeter Verträge die Vorschrift ist (in diesen Fällen muss der Arbeitgeber eine Wartezeit einhalten, die ein Drittel der Dauer des abgelaufenen Vertrags einschließlich Verlängerungen beträgt).