D1a11 - Hat die Partei, deren Arbeitsvertrag vor der Arbeitsaufnahme einseitig gekündigt wurde, Anspruch auf eine Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist?

Sobald der Arbeitsvertrag unterschrieben wurde, besteht darüber eine endgültige Vereinbarung, die am vereinbarten Datum in Kraft treten soll.

Nach Abschluss des Vertrags sind seine Bestimmungen für die Parteien verbindlich.

In einem Entscheid hielt der Gerichtshof fest, dass sich die Parteien für eine bestimmte Zeit verpflichtet haben und mit Eintritt dieses aufschiebenden Zeitpunkts (künftiges Ereignis, das mit Sicherheit eintritt) wurde die Verpflichtung ab diesem Zeitpunkt fällig. Das Datum der Unterzeichnung des Vertrags war unter diesen Umständen unerheblich, und es spielte ebenfalls keine Rolle, ob der Arbeitnehmer mit der Arbeit bereits begonnen hatte oder nicht. Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag ist die Kündigungsfrist einzuhalten, auch wenn er vor der Arbeitsaufnahme aufgelöst wird.

Bei dem Anspruch auf Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ist zwischen dem Fall, in dem die Parteien eine Probezeit vereinbart haben, und dem Fall, in dem der Arbeitsvertrag keine Probezeit vorsieht, zu unterscheiden.

Wird ein Arbeitsvertrag, in dem keine Probezeit vorgesehen ist, vor der Arbeitsaufnahme gekündigt, ist eine Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist fällig.

Wird dagegen ein Arbeitsvertrag, in dem eine Probezeit vorgesehen ist, vor der Arbeitsaufnahme gekündigt, ist keine Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist fällig.

In der Tat findet bei Arbeitsverträgen, die eine Probezeit vorsehen, Artikel L. 121-5 des Arbeitsgesetzbuchs über die Probezeit Anwendung. Laut diesem Artikel kann ein Arbeitsvertrag während der Probezeit, deren Mindestdauer 2 Wochen beträgt, nur wegen schwerwiegender Verfehlung gekündigt werden. Dieser Artikel legt auch die Kündigungsfrist fest, die bei der Auflösung des Arbeitsvertrags während der Probezeit einzuhalten ist.

Hinweis: Artikel L. 121-5 sieht keine Zahlung einer Ausgleichsentschädigung für Nichteinhaltung der Kündigungsfrist vor, falls eine der Parteien den Vertrag während der Probezeit von mindestens 2 Wochen ohne schwerwiegende Verfehlung oder nach Ablauf dieser Mindestdauer gekündigt hat, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten.

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