Der Arbeitnehmer genießt während des Adoptionsurlaubs Kündigungsschutz. Der Kündigungsschutz kommt dem Schutz gleich, den Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub genießen.
Anmerkung
Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weder über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (fristgerecht oder fristlos) in Kenntnis setzen noch ihn zu einem Vorgespräch einladen.
Kündigungen und Einladungen zum Vorgespräch, die entgegen dem oben genannten Verbot mitgeteilt werden, sind null und nichtig.
Im Falle einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitnehmers im Adoptionsurlaub kann der Arbeitnehmer die sofortige Suspendierung des Arbeitnehmers aussprechen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer nicht fristlos kündigen, sondern muss beim Arbeitsgericht einen Antrag stellen, um den Arbeitsvertrag kündigen zu dürfen.
Gibt das Arbeitsgericht diesem Antrag nicht statt, wird die Suspendierung aufgehoben und ist von Rechts wegen wirkungslos.
Hat der Arbeitgeber bis zur Entscheidung des Gerichts eine Suspendierung ausgesprochen, so kann der Arbeitnehmer im Adoptionsurlaub auf Antrag beim Gericht innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung der Suspendierung die Fortzahlung seiner Vergütung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts erwirken.