Der Urlaub zur Sterbebegleitung wird der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt.
Demzufolge gelten für die beurlaubten Personen während der Dauer des Urlaubs weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen in Sachen Kündigungsschutz.
Somit ist ein Arbeitgeber, der rechtzeitig vom Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt wurde, nicht befugt, ihm eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsvertrags bzw. eine Einladung zum Vorgespräch zukommen zu lassen.
Eine entgegen den vorstehenden Bestimmungen ausgesprochene Kündigung des Arbeitsvertrags gilt als unrechtmäßig.
Die vorstehenden Bestimmungen sind jedoch für den Arbeitgeber nicht mehr anwendbar, wenn das ärztliche Attest nicht vorgelegt wird.
Zudem genießt der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz, wenn die Inkenntnissetzung oder die Vorlage des ärztlichen Attests nach Erhalt des Kündigungsschreibens oder gegebenenfalls der Einladung zum Vorgespräch stattfindet.
Darüber hinaus gilt der Kündigungsschutz nicht, wenn der Arbeitnehmer sich einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig gemacht hat.