Es ist zu beachten, dass der Tarifvertrag für das Baugewerbe eine Klausel enthält, die von den in diesem Bereich geltenden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches abweicht.
Artikel L. 233-10 des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass, wenn der Arbeitnehmer im Falle eines Kollektivurlaubs keinen Anspruch auf Urlaub hat oder wenn die Dauer des Urlaubs, auf den er Anspruch hat, kürzer ist als die Zeit, in der das Unternehmen geschlossen ist, ihm diese Zeit als gesetzlicher Urlaub vollständig angerechnet wird (siehe D8h2).
Artikel 25.3.1 des Tarifvertrags für das Baugewerbe sieht jedoch vor, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaub zum Zeitpunkt des Kollektivurlaubs aufgebraucht haben, nicht vergütet werden.
Daher ist der Arbeitgeber im Hoch- und Tiefbaugewerbe nach dem genannten Tarifvertrag nicht verpflichtet, Arbeitnehmern, die ihren gesamten Urlaub zum Zeitpunkt des Kollektivurlaubs aufgebraucht haben, eine Vergütung zu zahlen.
Hat der betreffende Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Kollektivurlaubs jedoch nur einen Teil seines Urlaubs verbraucht, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die restlichen Urlaubstage zu vergüten.
Die übrigen Tage des Kollektivurlaubs werden also nicht vergütet.
Nota Bene: Für die Auslegung von Tarifverträgen sowie für Streitigkeiten, die sich aus deren Umsetzung ergeben, sind die Arbeitsgerichte zuständig (siehe D17c29).