Arbeitnehmer:
- deren Urlaubsanspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen wegen des Kollektivurlaubs für einen bestimmten Zeitraum des Jahres schließt, noch nicht besteht, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht 3 Monate im Unternehmen gearbeitet haben;
- oder die zum Zeitpunkt der Schließung des Unternehmens wegen des Kollektivurlaubs nicht mehr über genügend Urlaubstage für den gesamten Zeitraum des Kollektivurlaubs verfügen;
haben Anspruch darauf, dass der Zeitraum des Kollektivurlaubs vollständig als gesetzlicher Urlaub angerechnet wird und ihnen dieser Urlaub vergütet wird.