Jeder Arbeitnehmer hat pro unterhaltsberechtigtem Kind unter 18 Jahren Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen, sofern der Zustand des Kindes im Falle einer schweren Krankheit, nach einem Unfall oder aus sonstigen gesundheitsbedingten Gründen die Anwesenheit eines der beiden Elternteile erfordert.
In Bezug auf die Altersgrenze von 18 Jahren wird bei Kindern, die eine Sonderzulage für behinderte Kinder beziehen, also bei Kindern, die eine körperliche oder geistige Behinderung von wenigstens 50 % gegenüber einem gesunden Kind gleichen Alters aufweisen, eine Ausnahme gemacht.
Auch Personen mit Ausbildungsvertrag können Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen.
Ein Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag hat Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen, wenn der Gesundheitszustand seines Kindes schwerwiegend ist. Falls die Krankheit des Kindes über die Vertragslaufzeit hinaus andauert, endet der Vertrag jedoch trotzdem zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Auch Arbeitnehmer in der Probezeit haben Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen. Wie auch bei Krankheit des Arbeitnehmers gilt: Wenn die Krankheit des Kindes während der Probezeit auftritt, verlängert sich diese um den Krankheitszeitraum.