Der 1. Elternurlaub wird von der Mutter oder vom Vater im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub genommen, d. h. er muss unmittelbar auf den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub folgen.
Beantragt keiner der beiden Elternteile den 1. Elternurlaub, ist der Anspruch darauf endgültig verloren und die Eltern verfügen dann nur über einen vergüteten 2. Elternurlaub, der bis zum 6. Geburtstag des Kindes genommen werden muss.