Um Elternurlaub nehmen zu können, muss der Elternteil bestimmte Bedingungen in Bezug auf seine persönliche und seine berufliche Situation erfüllen.
Bedingung bezüglich der persönlichen Situation des Elternteils
Der Elternteil muss
- das oder die Kind(er) während des Elternurlaubs zu Hause aufziehen und sich hauptsächlich seiner/ihrer Erziehung widmen.
Bedingungen bezüglich der beruflichen Situation des Elternteils
Der betroffene Elternteil muss/darf:
- einen während der gesamten Dauer des Elternurlaubs gültigen Arbeitsvertrag haben:
- im Falle einer arbeitnehmerischen Tätigkeit: aufgrund eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge beschäftigt sein oder
- im Falle einer Ausbildung aufgrund eines Ausbildungsvertrags beschäftigt sein;
- mindestens während der 12 dem Elternurlaub unmittelbar vorangehenden Monate ständig für mindestens 10 Arbeitsstunden pro Woche in Luxemburg sozialversichert sein;
Nota Bene
Es ist zu beachten, dass in Folge des Urteils C-129/20 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Februar 2021 die Voraussetzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Luxemburg zum Zeitpunkt der Geburt oder der Aufnahme des (adoptierten) Kindes oder der (adoptierten) Kinder, welche in Artikel L. 234-43 des Arbeitsgesetzsbuchs vorgesehen ist, gegenwärtig nicht mehr anwendbar ist und demnach keine Voraussetzung für die Bewilligung des Elternurlaubs mehr darstellt.
- sich während der Dauer des Elternurlaubs hauptsächlich der Erziehung des Kindes bzw. der Kinder widmen, sodass je nach Art des bewilligten Elternurlaubs die Ausübung jeder beruflichen Tätigkeit untersagt bzw. eine solche Ausübung nur teilweise gestattet ist;
- bei Vollzeitelternurlaub: der Elternteil darf keinerlei berufliche Tätigkeit ausüben;
- bei Teilzeitelternurlaub: der Elternteil kann während des Elternurlaubs beim gleichen Arbeitgeber nur eine berufliche Tätigkeit in Teilzeit ausüben, wobei die Gesamtarbeitszeit pro Monat die Hälfte der vor dem Elternurlaub geleisteten Arbeitszeit nicht überschreiten darf;
- bei nicht zusammenhängendem Elternurlaub: der Elternteil muss während maximal 20 Monaten seine Arbeitszeit um 20 % pro Woche reduzieren oder in 4 Zeiträume von jeweils einem Monat aufteilen.
Erläuterungen
Was die Bedingung der Beschäftigung und Sozialversicherung während mindestens 12 dem Elternurlaub unmittelbar vorangehenden Monaten angeht, geht der Anspruch auf den Elternurlaub nicht durch eine oder mehrere Unterbrechungen verloren, sofern diese Unterbrechung(en) insgesamt nicht mehr als 7 Tage während des Jahres vor dem Beginn des Elternurlaubs ausmachen.
Was die Arbeitszeit angeht, gilt die im Arbeitsvertrag vorgesehene Arbeitszeit als monatliche Arbeitszeit des angestellten Elternteils..
Wenn jedoch im Jahr vor dem Elternurlaub die monatliche Arbeitszeit geändert wurde, wird die durchschnittliche Arbeitszeit dieses Jahres zugrunde gelegt.
Wurde die monatliche Arbeitszeit zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Beginn des Elternurlaubs geändert, kann der Elternteil nur den Vollzeitelternurlaub von 4 oder 6 Monaten in Anspruch nehmen.
Was die Bedingung der Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber angeht, gilt diese als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer infolge einer Unternehmensübertragung oder Unternehmensverschmelzung nahtlos an einen anderen Arbeitsplatz versetzt wurde.