Der Elternurlaub berechtigt nicht zu gesetzlichem Jahresurlaub. Zu Beginn des Elternurlaubs noch nicht in Anspruch genommener Jahresurlaub wird innerhalb der gesetzlichen Fristen aufgeschoben.
Ein Arbeitnehmer im Teilzeitelternurlaub oder nicht zusammenhängenden Elternurlaub hat jedoch Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub entsprechend der während des Elternurlaubs geleisteten Arbeitszeit.