Durch das Gesetz vom 25. April 2019 zur Änderung der Artikel L. 232-2 und L. 233-4 des Arbeitsgesetzbuchs (loi du 25 avril 2019 portant modification des articles L.232-2 et L.233-4 du Code du travail) wurde der bezahlte gesetzliche Mindesturlaub von 25 auf 26 Tage pro Jahr erhöht.
Jeder Arbeitnehmer hat nun Anspruch auf mindestens 26 Werktage bezahlten Erholungsurlaub im Jahr. Dies gilt unabhängig vom Alter des Arbeitnehmers.
Werktage sind alle Kalendertage, außer Sonntage und gesetzliche Feiertage.
Wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage verteilt ist, wird der Ruhetag bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nicht berücksichtigt.
Für Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit auf 5,5 oder 6 Arbeitstage verteilt ist, ist die Urlaubswoche in jedem Fall mit 5 Arbeitstagen zu berücksichtigen.
Im Rahmen eines Tarifvertrags kann von den Vorschriften zum bezahlten Jahresurlaub abgewichen werden, und es können für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Vereinbarungen getroffen werden.