Nein. Eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubstagen entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Urlaubs, nämlich dem Arbeitnehmer sich auszuruhen um danach wieder die Arbeit aufnehmen zu können.
Es ist zwischen den folgenden Situationen zu unterscheiden:
- Der anteilige Urlaub des ersten Beschäftigungsjahres bei einem Arbeitgeber kann auf Antrag des Arbeitnehmers bis zum 31. Dezember des Folgejahres übertragen werden, wenn der Urlaub im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte.
- Urlaub, der aus betrieblichen Gründen oder wegen der Wünsche anderer Arbeitnehmer nicht bis zum Ende des Jahres genommen wurde, kann ausnahmsweise bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Nach dieser Frist verfallen die Urlaubstage des Arbeitnehmers unwiderruflich.
Die Vertragsparteien können jederzeit vorteilhaftere Regelungen für den Arbeitnehmer vereinbaren.