Nein.
Der Sonderurlaub kann nicht auf den ordentlichen Urlaub übertragen werden.
Fällt jedoch ein Sonderurlaubstag auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, einen arbeitsfreien Werktag oder einen Ausgleichsruhetag, wird er auf den 1. Werktag nach dem Ereignis oder dem Ende des Sonderurlaubs verlegt.