Der Urlaub im Fall höherer Gewalt und der Urlaub für pflegende Angehörige (FAQ D8c17 und D8c18) werden in Höhe von 50 Prozent der vom Arbeitgeber gezahlten Löhne vom Staat erstattet.
Die Elemente, die bei der Berechnung des von dem für Arbeit zuständigen Minister zu erstattenden Betrags berücksichtigt werden, sind das vom Arbeitgeber bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale) angegebene Grundgehalt, zuzüglich der vom Arbeitgeber zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit des Urlaubs im Fall höherer Gewalt und des Urlaubs für pflegende Angehörige.
Das für die Erstattung zu berücksichtigende Grundgehalt ist auf das Fünffache des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer beschränkt. Arbeitet der Arbeitnehmer Teilzeit, wird die Grenze anteilig entsprechend der Arbeitszeit angepasst.
Damit ihm die oben genannten 50 Prozent der Löhne erstattet werden, muss der Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Datum, an dem der Urlaub bzw. der letzte Tag des Urlaubs, falls der Arbeitnehmer den Urlaub an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen nimmt, genommen wurde, den Antrag zusammen mit den entsprechenden Belegen als Nachweis elektronisch über eine gesicherte Regierungsplattform einreichen, die eine starke Authentifizierung erfordert und die Authentizität und Nachweisbarkeit des Antrags sowie die Identifizierung des Antragstellers gewährleistet.
Nicht auf diesem Weg übermittelte Anträge sind nur dann zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er keinen Zugang zu dieser Art der Übermittlung hat.
Der für Arbeit zuständige Minister teilt dem Arbeitgeber die Einzelheiten und den Betrag, der von der Staatskasse überwiesen wurde, über die hierfür vorgesehene elektronische Plattform oder, im Falle eines auf anderem Wege gemäß obigem Unterabsatz eingereichten begründeten Antrags, per einfachen Brief oder elektronisch mit.
Aufgrund falscher oder fehlerhafter Erklärungen zu Unrecht gewährte Vergütungen sind zurückzuerstatten.