Arbeitnehmer haben Anspruch auf 5 Tage (innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von zwölf Monaten) Sonderurlaub, um Angehörigen oder mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen, die aus ärztlich bescheinigten schwerwiegenden medizinischen Gründen, die ihre Fähigkeit und Autonomie einschränken, sodass sie nicht in der Lage sind, physische, kognitive oder psychologische Beeinträchtigungen oder gesundheitsbezogene Belastungen oder Anforderungen auszugleichen oder selbstständig zu bewältigen, umfassende Pflege oder Hilfe benötigen, persönliche Pflege oder Hilfe zukommen zu lassen.
Der oben genannte Begriff „Familienmitglied“ bezieht sich auf den Sohn, die Tochter, die Mutter, den Vater, den Ehepartner oder Lebenspartner.
Arbeitnehmer, deren normale wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden beträgt, haben für diese Art Urlaub Anspruch auf vierzig aufteilbare Stunden Sonderurlaub. Bei Arbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als vierzig Stunden beträgt, die Teilzeit arbeiten oder mehrere Arbeitgeber haben, werden diese Urlaubsstunden anteilig zu der im Tarifvertrag oder im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit festgesetzt.