Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Tag (innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von zwölf Monaten) Sonderurlaub im Fall höherer Gewalt aus dringenden familiären Gründen, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall die unmittelbare Anwesenheit des Arbeitnehmers erfordern.
Arbeitnehmer, deren normale wöchentliche Arbeitszeit vierzig Stunden beträgt, haben für diese Art Urlaub Anspruch auf acht aufteilbare Stunden Sonderurlaub. Bei Arbeitnehmern, deren wöchentliche Arbeitszeit weniger als vierzig Stunden beträgt, die Teilzeit arbeiten oder mehrere Arbeitgeber haben, werden diese Urlaubsstunden anteilig zu der im Tarifvertrag oder im jeweiligen Arbeitsvertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit festgesetzt.