Außer im Falle der Geburt oder Adoption eines Kindes muss der Sonderurlaub zum Zeitpunkt des Ereignisses genommen werden, das den Urlaubsanspruch begründet. Ein Übertrag des Sonderurlaubs ist nicht zulässig, es sei denn, mit dem Arbeitgeber wurde etwas anderes vereinbart.
Fällt jedoch ein Sonderurlaubstag auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, einen arbeitsfreien Werktag oder einen Ausgleichsruhetag, wird er auf den 1. Werktag nach dem Ereignis oder dem Ende des Sonderurlaubs verlegt.
Findet das Ereignis während des ordentlichen Urlaubs statt, so wird dieser für die Dauer des Sonderurlaubs unterbrochen.