Nach Stellungnahme des Staatsrats (Gesetzentwurf Nr. 1181 über die einheitliche Regelung des bezahlten Jahresurlaubs der Arbeitnehmer der Privatwirtschaft) ist die Kumulierung mehrerer Sonderurlaube möglich.
So handelt es sich beispielsweise bei einer Eheschließung mit damit verbundenem Umzug um zwei getrennte Ereignisse, sodass der Arbeitnehmer Anspruch auf die 2 damit verbundenen Sonderurlaube hat.
Im vorstehenden Beispiel hat der Arbeitnehmer somit Anspruch auf 5 Tage Sonderurlaub (3 Tage Sonderurlaub für die Eheschließung und 2 Tage Sonderurlaub für den Umzug).
Die Totgeburt eines Kindes gilt eher als Tod, da der Standesbeamte in diesem Fall einen Eintrag ins Sterberegister vornimmt.
Im vorstehenden Beispiel hat der Arbeitnehmer somit nur Anspruch auf den Sonderurlaub aufgrund eines Todesfalls.
Wenn ein Kind kurz nach der Geburt stirbt (das Kind stirbt, bevor seine Geburt amtlich erfasst wurde), erstellt der Standesbeamte nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der die Daten und Uhrzeiten der Geburt und des Todes angegeben sind, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde.
Im vorstehenden Beispiel hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Kumulierung des Sonderurlaubs aufgrund der Geburt und des Sonderurlaubs aufgrund des Todesfalls.
Aus diesen Beispielen geht hervor, dass sich keine allgemeingültige Regel für die Kumulierung aufstellen lässt, sondern für jeden Einzelfall eine Lösung gefunden werden muss.