Laut dem Arbeitsgesetzbuch haben alle Arbeitnehmer jedes Jahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Das Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass der Urlaub grundsätzlich im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres zu gewähren und zu nehmen ist.
Das Arbeitsgesetzbuch sieht jedoch einige Fälle vor, in denen eine Übertragung des Erholungsurlaubs möglich ist:
- Der anteilige Urlaub des ersten Beschäftigungsjahres bei einem Arbeitgeber kann auf Antrag des Arbeitnehmers auf das Folgejahr übertragen werden, wenn der Urlaub im laufenden Jahr nicht genommen werden konnte.
- Urlaub, der bis zum Ende des Kalenderjahres noch nicht genommen wurde, kann ausnahmsweise bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden, wenn der vom Arbeitnehmer beantragte Urlaub vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen oder wegen der berechtigten Wünsche anderer Arbeitnehmer abgelehnt wurde.
- Die zu Beginn des Mutterschaftsurlaubs noch nicht genommenen Urlaubstage können „innerhalb der gesetzlichen Fristen“ vorgetragen werden. Der Mutterschaftsurlaub ist tatsächlich geleisteter Arbeitszeit gleichgestellt und begründet somit einen Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub.
- Die zu Beginn des Elternurlaubs noch nicht genommenen Urlaubstage können ebenfalls „innerhalb der gesetzlichen Fristen“ vorgetragen werden. Während des (Vollzeit-)Elternurlaubs entsteht hingegen kein Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub.
Gemäß einem Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 ist eine Krankheit in einigen Fällen ebenfalls ein Übertragungsgrund. (cf. FAQ D8b1).