Keine Rechtsvorschrift regelt die Übertragung des Urlaubs, der aufgrund von Krankheit nicht genommen werden kann.
In 2 Urteilen von 2002 und 2007, war die luxemburgische Rechtsprechung der Auffassung, dass ein Arbeitnehmer der aufgrund von Krankheit seinen Jahresurlaub nicht während eines Kalenderjahres nehmen konnte, keinen Anspruch darauf hat, dass der nicht genommene Urlaub auf das darauffolgende Jahr übertragen wird.
Keine Rechtsvorschrift regelt die Übertragung des Urlaubs der aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit nicht genommen wird.
In einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), früher Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, vom 20. Januar 2009 wurde jedoch entschieden, dass eine nationale Gesetzgebung, nach der sich das Recht auf Jahresurlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Vortragszeitraums erschöpft, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, dieses Recht wahrzunehmen, der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung widerspricht. Die Richtlinie wurde in Luxemburg mit dem Gesetz vom 19. Mai 2006 umgesetzt.
Der Gerichtshof unterscheidet demzufolge 2 Situationen:
- Krankheitsurlaub während des Bezugszeitraumes die bis zum Ende dieses Zeitraumes und/oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes andauert, und
- Krankheitsurlaub während eines Teiles des Bezugszeitraumes die bis zum Ende dieses Zeitraumes und/oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes andauert.
Im beiden Situationen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Arbeitnehmer sein Anspruch auf Urlaub nicht verlieren werden darf, während die Arbeitsunfähigkeit ein unvorhersehbares Ereignis ist.
Der luxemburgische Berufungsgerichtshof hat diese Interpretation insbesondere in einem Urteil von 2015 angewendet und die Klage des Arbeitnehmers auf Zahlung auf eine Ausgleichsentschädigung zurückgewiesen, wobei die Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Ende des Bezugszeitraums und bis zu seiner Kündigung angehalten hat. Demnach war es für den Arbeitnehmer möglich zwischen 2 Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub zu nehmen.
Demzufolge begründet kann eine Krankheit einen Urlaubsübertrag Übertragung des Urlaubs vom des laufenden Jahres begründen.