Artikel L. 233-14, erster Absatz, des Arbeitsgesetzbuchs sieht vor, dass der Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag Anspruch hat auf eine Vergütung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns der 3 Monate, die der Inanspruchnahme des Urlaubs unmittelbar vorausgehen (vgl. D8a18).
Artikel 25.2 des Tarifvertrags für das Baugewerbe sieht überdies vor, dass die Vergütung der Urlaubszeit in Form eines Lohnzuschlags erfolgt, welcher 12,21% der Vergütung von Arbeitstagen und gesetzlichen Feiertagen entspricht, ausschließlich der vom Arbeitnehmer genommenen bezahlten Urlaubstage.
Es ist demnach darauf hinzuweisen, dass im Baugewerbe sowie im Hoch-und Tiefbaugewerbe der vom Tarifvertrag für das Baugewerbe vorgesehene Lohnzuschlag von 12,21% der vom Arbeitsgesetzbuch vorgesehenen Urlaubsvergütung hinzuzufügen ist.
Der Berufungsgerichtshof hat entschieden, dass der vom Tarifvertrag vorgesehene Lohnzuschlag am Ende des Jahres berechnet wird, indem man die jährliche Lohnsumme (mit Ausnahme der vom Arbeitnehmer genommenen Urlaubstage) mit 11,77% (Prozentsatz gemäß dem Tarifvertrag für das Baugewerbe zum Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts) multipliziert und anschließend die Beträge abzieht, die der tatsächlich bezahlten Urlaubszeit des Arbeitnehmers entsprechen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der Verjährungsfrist von 3 Jahren für die Klage auf Zahlung des dem Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsentgelts jeglicher Art nach Artikel L. 221-2 des Arbeitsgesetzbuchs, der Berufungsgerichtshof bestätigt hat, dass die Zahlung des vom Tarifvertrag für das Baugewerbe vorgesehenen Zuschlags erst nach Jahresende fällig wird, das heißt nach dem 31. Dezember.
Beispiele
Für einen Arbeitnehmer, der insgesamt 40.000 Euro als Lohn erhalten hat im Jahr X, wobei 3.000 Euro als Betrag für den tatsächlich genommenen Urlaub bezahlt wurden, müssen die laut den Lohnzetteln des Jahres X bezogenen Gehälter (mit Ausnahme der vom Arbeitnehmer genommenen Urlaubstage) zusammengezählt und hiervon die Beträge abgezogen werden, die für den tatsächlich genommenen Urlaub bezahlt wurden. Die Summe des zu zahlenden Urlaubszuschlags beträgt demnach (40.000 – 3.000 = 37.000 x 12,21%) = 4.517,70 - 3.000 = 1.517,70 Euro.
Für einen Arbeitnehmer, der insgesamt 27.000 Euro als Lohn erhalten hat im Jahr Y, wobei 4.300 Euro als Betrag für den tatsächlich genommenen Urlaub bezahlt wurden, müssen die laut den Lohnzetteln des Jahres Y bezogenen Gehälter (mit Ausnahme der vom Arbeitnehmer genommenen Urlaubstage) zusammengezählt und hiervon die Beträge abgezogen werden, die für den tatsächlich genommenen Urlaub bezahlt wurden: (27.000 – 4.300 = 22.700 x 12,21 %) = 2.771,67 Euro. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer kein Anrecht auf einen Restbetrag des Urlaubszuschlags für das Jahr Y, da der als bezahlte Urlaubstage erhaltene Betrag (4.300 Euro) höher ist als der Zuschlagsbetrag (2.771,67 Euro).