Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch kann der Urlaub in einem Zuge genommen werden, es sei denn, betriebliche Erfordernisse oder die berechtigten Wünsche des Arbeitnehmers erfordern eine Aufteilung des Urlaubs. In diesem Fall müssen einmal mindestens 2 Kalenderwochen am Stück genommen werden.
Die frühere Verpflichtung, den Urlaub in einem Zuge zu nehmen, wurde durch eine Wahlmöglichkeit ersetzt, da diese Verpflichtung nicht den Wünschen der Arbeitnehmer und den Erfordernissen der Unternehmen entsprach (Gesetzentwurf Nr. 7086/6 Bericht der Arbeitskommission).