Gemäß dem Arbeitsgesetzbuch kann der Urlaub in einem Zuge genommen werden, es sei denn, betriebliche Erfordernisse oder die berechtigten Wünsche des Arbeitnehmers erfordern eine Aufteilung des Urlaubs. In diesem Fall müssen einmal mindestens 2 Kalenderwochen am Stück genommen werden.
Unserer Meinung nach, wenn der Arbeitnehmer seinen gesamten Urlaub auf einmal beantragt, ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer mindestens zwei aufeinanderfolgende Wochen Jahresurlaub zu gewähren. Diese zwei Wochen müssen jedoch nicht zwangsläufig mit dem vom Arbeitnehmer gewünschten Zeitraum übereinstimmen, sofern der Arbeitgeber seine Ablehnung mit einem der in der FAQ D8a11 genannten Gründe begründet.
Die frühere Verpflichtung, den Urlaub in einem Zuge zu nehmen, wurde durch eine Wahlmöglichkeit ersetzt, da diese Verpflichtung nicht den Wünschen der Arbeitnehmer und den Erfordernissen der Unternehmen entsprach (Gesetzentwurf Nr. 7086/6 Bericht der Arbeitskommission).